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15:35 18.05.2012

Jägernotweg und Wildfolge

Sowohl der Jägernotweg als auch die gesetzliche Wildfolge sind lediglich dann notwendige Vorschreibungen, falls sich die benachbarten Jagdausübungsberechtigten nicht gültig einigen können. Für die Praxis kann es wichtig sein, aber sollte selbst darauf schauen, dass diese gesetzlichen Vorschriften nicht notwendig werden.

Jägernotweg

Der Jägernotweg ist somit eine behördliche Anordnung, dass ein Jagdausübungsberechtigter, der sonst einen unzumutbaren Umweg zu seinem Revier zurücklegen muss, durch ein anderes Revier auf kürzestem Weg gehen kann, wobei die Schusswaffe nur ungeladen und der Hund nur an der Leine mitgeführt werden dürfen. Es kann vom Grundeigentümer eine angemessene Gebühr verlangt werden.

Gesetzliche Wildfolge

Der Begriff Wildfolge kommt davon, dass man dem Wild nachfolgt ins Nachbarrevier. Hier gibt es vorerst die Möglichkeit der freien Vereinbarung. Hierbei sollte eine großzügige Lösung erfolgen. Wird die Wildfolge nur grundsätzlich vereinbart, kennen wir zwei Fälle nach dem Gesetz.

Wechselt krankgeschossenes Wild über die Grenze und verendet in Sichtweite, so ist zu beachten, ob es sich um Schalenwild oder anderes Wild handelt. Verendet krankgeschossenes Schalenwild in Sichtweite über der Grenze, so ist es aufzubrechen; falls die Gefahr besteht, dass das Wild trotz des Aufbrechens verdirbt, muss man für eine geeignete Aufbewahrung bzw. Verwahrung Sorge tragen. Niederwild ist zu bergen und dem Jagdnachbarn zur Verfügung zu halten. Sonst hat das Wild an der Stelle zu bleiben, wo es gefallen ist. Vor dem Überschreiten der Grenze ist auf alle Fälle die Schusswaffe abzulegen.

Verendet das krankgeschossenes Wild nicht in Sichtweite, so ist der Anschuss und die Wundfährte über die Grenze zu verbrechen und der verfügungsberechtigte Jagdnachbar zu verständigen. Man muss sich zur Verfügung stellen, um bei der Nachsuche bzw. beim Auffinden des Wildes zu leisten.

Das Wildbret gehört in beiden Fällen falls nicht anders vereinbart, dem Jagdausübungsberechtigten aus dessen das Stück gefallen ist. Die Trophäe dem Erleger. Falls der Jagdausübungsberechtigte auf dessen Gebiet das Stück gefallen ist, die Trophäe nicht herausgibt, hat er das Stück auf seinen Abschussplan anzurechnen, sonst gilt die Anrechnung auf den Abschussplan im Revier des Erlegers.

"Jagen ohne Hund ist Schund"

Im Wiener Landesjagdgesetz ist das Nachsuchen mit einem firmen Jagdhund vorgesehen. Dies ist eine Maßnahme im Sinne der Weidgerechtigkeit.

Wildfolgevertrag

Grundsätzlich ist es aber unter weidgerechten Jägern üblich, einen schriftlichen Wildverfolgevertrag abzuschließen. Derartige Wildfolgeverträge beinhalten meistens das Recht, selbst nachzusuchen, wobei selbstverständlich der Nachbar zu verständigen ist. Auch das Wildbret wird in diesen Fällen meist dem Erleger zustehen.