Jagd
Aufgaben .
Warum Jagd? .
Kultur.
Weidgerechtigkeit.
Hege und Naturschutz.
Jagdgebiete.
Jagdbewirtschaftung.
Jagdrecht.
Reviereinrichtungen.
Jagdkarte.
Jagdarten.
Jagdsicherheit.
Waffen führen.
Beschussamt Wien.
Waffen verwahren.
Am Schießplatz.
Jagdgeschichte.
Jagdschutz.
Jagdhunde.
Jagdausrüstung.
Jagdverbände .
Jagdwaffen.
Wildtiere.
Wildbrethygiene.
Wildkrankheiten.
Wildökologie.
Wildschäden .
Wissenschaft.
Waffen verwahren
Für die sichere Verwahrung von Waffen und Munition im Auto gibt es eigene Richtlinien aus einem Rundschreiben des BM für Inneres Sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen in Kraftfahrzeugen.
Transport einer Schusswaffe
Eine Schusswaffe transportiert, wer sie ungeladen in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (zB. Transport einer Jagdwaffe ins Jagdrevier zur Jagdausübung oder zum Schießstand).
Geladen ist eine Waffe dann, wenn sich im Patronenlager oder im Magazin eine oder mehrere Patronen befinden (VwGH 28.3.1980, 564/80).
Da ein geschlossenes Behältnis gefordert wird, ist ein offenes Transportieren (zB. in einem Gewehrhalter im Kraftfahrzeug) oder eingeschlagen in eine Decke nicht zulässig. Eine Sperrvorrichtung muss das geschlossene Behältnis (kann eine Gewehrtasche, ein Gewehrkoffer oder auch die Originalverpackung zB. aus Karton sein) nicht aufweisen. Bezüglich des Zurücklassens einer Waffe siehe unten - Verwahrung von Waffen.
Im Jagdrevier selbst ist bei Besitz einer gültigen Jagdkarte das Führen einer Jagdwaffe jedenfalls erlaubt, daher kann in diesem Fall die Waffe griffbereit (jedoch sicher verstaut - zB. in einem Gewehrhalter) geführt werden. (§ 7 Abs. 3 WaffG):
Sorgfältige Verwahrung möglich
Bei Bedachtnahme auf die Grundsätze der bisherigen Judikatur wird, kann in der Regel davon ausgegangen werden können, dass zumindest kurzfristig eine sorgfältige Verwahrung gewisser Schusswaffen in Kraftfahrzeugen möglich ist. Je kürzer die Zeit der Verwahrung an einem bestimmten Ort ist, umso weniger Zeit zur Planung und Ausführung wird ein allfälliger Täter haben, sich unbefugten Zugriff auf die Waffe zu verschaffen.
Was bedeutet "sicher"?
Die Verwahrung einer Schrotflinte (Kategorie D - sonstige Schusswaffen) in einem unversperrtem Kraftfahrzeug ist nach der Spruchpraxis des VwGH (20.5.1994, 93/01/0769) keine sorgfältige Verwahrung.
Eine Verwahrung (Zurücklassen) von Jagdwaffen der Kategorie C und D in Kraftfahrzeugen ist nach der Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Inneres (siehe dazu auch "Der Oö. Jäger", Nr. 88, Dezember 2000, Seite 34) nur zulässig, wenn
- es sich nicht um verbotene, wenn auch legal besessene Waffen handelt,
- es sich nicht um Schußwaffen der Kategorie B handelt,
- es sich nur um eine kurzfristige Verwahrung handelt; eine tagsüber mehr als sechs Stunden oder in der Dunkelheit mehr als drei Stunden dauernde Verwahrung wird für gewöhnlich nicht mehr als kurzfristig angesehen werden können,
- sichergestellt ist, dass die Waffe gegen die Abgabe eines Schusses gesichert ist; in Betracht kommt hier in erster Linie die Anbringung eines Abzugschlosses oder die Entfernung eines wesentlichen Teiles (z. B. des Verschlusses), und
- die Schußwaffe im versperrten, von außen nicht einsehbaren Kofferraum oder
- im versperrten Fahrgastraum gegen Erkennbarkeit von außen geschützt oder
- im versperrten Fahrgastraum mit geschlossenem, aber leicht abnehmbarem oder leicht zerstörbarem Verdeck widerstandsfähig mit einem tragenden Teil des Fahrzeuges verbunden gegen Wegnahme gesichert
- und gegen Erkennbarkeit von außen geschützt verwahrt ist.
Die Verwahrung anderer Waffen (Kategorien A und B - zB. Faustfeuerwaffen, Automaten usw.) in Kraftfahrzeugen ist keinesfalls zulässig.
