Jagd
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- Jäger am Schießstand c) LAG the Noggin, flickr.com
Waffen führen
Für das Führen einer Schusswaffen gelten besondere Sicherheitsbestimmungen. Die Voraussetzung ist der Waffenpass.
Sicheres Führen einer Schusswaffe
Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat (§ 7 Abs. 1 WaffG). Eine Waffe hat jemand bei sich, der sie entweder am Körper tragend oder in einer solchen Naheverhältnis hat, dass sie jederzeit eingesetzt werden kann (Regierungsvorlage - RV 1996, 457 BlgNR, 20. GP).
Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften (nicht Kraftfahrzeuge) mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat (§ 7 Abs. 2 WaffG) oder sie transportiert (siehe unten - Transport einer Waffe).
Eine gültige (österreichische) Jagdkarte berechtigt nach § 35 Abs. 2 Z. 2 WaffG allgemein zum Führen von Jagdwaffen der Kategorien C (meldepflichtige Schusswaffen, zB. alle Büchsen mit gezogenem Lauf wie Repetierer, kombinierte Waffen oder Kipplaufbüchsen deren Lauf/Läufe länger als 60 cm ist/sind) oder D (sonstige Schusswaffen, zB. Flinten, das sind lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen).
Wer keine gültige Jagdkarte besitzt, darf sofern er das 18. Lebensjahr erreicht hat und kein rechtsgültiges Waffenverbot besteht, Waffen der Kategorien C und D zwar besitzen aber nicht führen.
Bezüglich des Führens in das Bundesgebiet mitgebrachter oder eingeführter Schusswaffen wird auf die Bestimmungen des 6. Abschnittes des Waffengesetzes (Verkehr mit Schusswaffen innerhalb der Europäischen Union und Einfuhr von Schusswaffen in das Bundesgebiet aus Drittstaaten verwiesen.
