Jagd
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Vorkehrungen des Grundbesitzers
Zur Abhaltung des Wildes auf seinen Grundstücken ist zwar niemand verpflichtet, Mauerhecken, Zäune oder Gärten zu errichten oder sonstige Vorkehrungen zu treffen, wenn er nicht auf Grund eines besonderen Vertrages dazu verpflichtet ist.
Schadensersatz
In einzelnen Bereichen, wie Garten, Baumschulen etc. ist der Schaden nur dann zu ersetzen, wenn vergeblich solche Vorkehrungen getroffen worden sind, durch die ein ordentlicher Landwirt solche Einrichtungen schützt. Unternimmt nunmehr der Grundeigentümer freiwillig Vorkehrungen , die das Einwechseln des Wildes verhindern sollen oder vescheucht er durch geeignete Vorkehrungen das Wild von seinem Grundstück (es dürfen jedoch keine freilaufenden Hunde verwendet werden) so ist der Jagdausübungsberechtigte zu dulden. Wenn sich Wild verletzt oder zugrunde geht, erwächst kein Schadensersatzanspruch.
