18.05.2010 15:01 Alter: 109 Tage
Waffengesetz-Novelle 2010: Änderungen für Jäger
Rubrik: JagdrechtRegistrierungspflicht für alle Waffen der Kategorie C - für jene der Kategorie D nur bei Neuerwerb.
Mit der Waffengesetz-Novelle 2010, die am 18. Mai im Ministerrat beschlossen wurde, setzt Österreich eine EU-Richtlinie* um, die alle Mitgliedstaaten bis Ende 2014 verpflichtet, ein computergestütztes zentrales Waffenregister einzurichten. Für den Jäger bedeutet das Inkrafttreten der Novelle Folgendes:
- Waffen der Kategorie C (gezogenem Lauf) und D (glattem Lauf, Flinten) müssen innerhalb von sechs Wochen nach dem Neuerwerb von einem Waffenhändler und Büchsenmacher im Bundesgebiet registriert werden. Wann genau der Zeitpunkt für die neue Registrierungspflicht in Österreich beginnt, wird per Verordnung des Innenministeriums bekannt gegeben. Er hängt davon ab, wie rasch die technischen Voraussetzungen für den Betrieb des Registers geschaffen werden.
- Alle Jäger, die an dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Besitz von bereits gemeldeten Schusswaffen der Kategorie C sind, haben diese Waffen bis zum 30. Juni 2014 erneut registrieren zu lassen. Im Gegensatz zu Besitzern von Waffen der Kategorie D: Sie müssen ihre Waffen nur im Falle eines Neuerwerbs registrieren.
- Zu den zu registrierenden Schusswaffen, sind jene nicht einzurechnen, die vor 1871 entwickelt wurden - so genannte historische Waffen.
- Ein Besitzerwechsel nach Inkrafttreten der Novelle kommt einem Neuerwerb gleich und ist daher mit einer Registrierung verbunden.
- Die sorgfältige Verwahrung aller Schusswaffen und von Munition wird in der Novelle generell vorgeschrieben. Ein Verstoß dagegen wird mit einer Verwaltungsübertretung sanktioniert. Die näheren Bestimmungen dazu werden durch eine Verordnung geregelt.
- Neu ist auch, dass der Verlust oder Diebstahl von Schusswaffen sowie deren allfälliges Wiedererlangen der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde zu melden sind.
- Auf die bisherige Verpflichtung der Waffenbesitzer, jeden Wohnsitzwechsel bekanntgeben zu müssen, wird verzichtet. Mit den Möglichkeiten des Zentralen Melderegisters wird das Auslangen gefunden.
*Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, insbesondere durch die Schaffung der Rechtsgrundlage für den Betrieb eines computergestützten Waffenregisters.
Weitere Informationen:
Gesetzestext (pdf)
Textgegenüberstellung (pdf)
Vorblatt und Erläuterungen (pdf)

