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03:27 05.09.2010

Naturbilder

Bild 1: Frischling c) Christ Stylewalker, flickr.com
Bild 1: Frischling c) Christ Stylewalker, flickr.com
Bild 2: Wald mit Sonnenstrahlen c) glennharvey, flickr.com
Bild 2: Wald mit Sonnenstrahlen c) glennharvey, flickr.com
Bild 3: Totholz c) MA 49
Bild 3: Totholz c) MA 49
Bild 4: Luchs c) Ulrike Brüttling, flickr.com
Bild 4: Luchs c) Ulrike Brüttling, flickr.com

Jagdgebiete

Wir kennen in Wien zwei Arten von Jagdgebieten.

Eigenjagden und Gemeindejagden. Weiters wird auch in Jagdeinschlüsse (Enklaven) und in Tiergärten (Wildgatter) gejagt.

Anerkennung von Eigenjagden

Sechs Monate vor Ende der laufenden Jagdperiode hat der Magistrat eine Kundmachung zu verlautbaren. In dieser werden die Grundeigentümer aufgefordert, im Falle eines Anspruches auf das Eigenjagdrecht diesen binnen sechs Wochen beim Magistrat anzumelden.

Ist das Eigenjagdrecht für eine bestimmte Jagdperiode anerkannt worden, so genügt für die kommende Jagdperiode, sofern keine Änderungen in den Eigentumsverhältnissen eingetreten sind, der Hinweis auf die zuletzt erfolgte Anerkennung. Merke: Ohne Jagdgebietsfeststellung keine Eigenjagd!

Wurde das Eigenjagdrecht nicht rechtzeitig angemeldet oder wird es nicht anerkannt, so sind die als Eigenjagdgebiet angesprochenen Grundstücke für die nächste Jagdperiode dem Gemeindejagdgebiete zuzuweisen.

(Wiener Landesjagdgesetz, §12)

Eigenjagden

Unter einem Eigenjagdgebiet versteht das Jagdgesetz eine, dem selben Eigentümer gehörende jagdlich geeignete zusammenhängende Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 ha. Außerdem muss dieses Gebiet noch von der jeweiligen Behörde (in diesem Fall der Magistrat als Amt der Wiener Landesregierung) für die jeweilige Jagdperiode, die neun Jahre beträgt, als Eigenjagdgebiet festgestellt werden.

Merke: Ohne Jagdgebietsfeststellung keine Eigenjagd!

Gemeindejagden

Sind der Zusammenschluss aller jagdlich nutzbaren Flächen innerhalb einer Gemeinde (Katastralgemeinde), die keine Eigenjagden sind und auch keine Jagdeinschluss bilden. Eine Mindestgröße ist nicht direkt vorgeschrieben, doch sagt das Gesetz ausdrücklich aus, wenn ein Ausmaß von 115 ha nicht erreicht wird, so sind die Flächen dem Jagdberechtigten eines angrenzenden Jagdgebietes zu verpachten oder mit einem Gemeindejagdgebiet zu vereinigen.

Um die Möglichkeit von Missverständnissen beim Ausdruck Gemeindejagd auszuschließen, wird darauf hingewiesen, dass auch die Gemeinde Wien Eigenjagden besitzen kann und auch welche besitzt, die aber nicht Gemeindejagden heißen sondern Eigenjagden der Gemeinde Wien sind.

 

Tiergärten (Wildgehege, Wildgatter)

Weiters ist als Jagdgebiet noch der Tiergarten anzuführen. Dieser Name birgt öfter Grund zur Verwechslung. Jeder Laie denkt beim Wort ?Tiergarten? sofort an den Tiergarten Schönbrunn, einen Zoo. Die Bezeichnung Tiergarten im Wiener Landesjagdgesetz muss man jedoch aus historischer Sicht betrachten. In früheren Jahrhunderten waren Tiergärten eben Wildgehege oder Wildgatter. Darum ist auch der Tiergarten nach dem Jagdgesetz ein Jagdgebiet, der normal jagdlich bewirtschaftet werden kann. Ausnahme gegenüber anderen Jagdgebieten ist, dass hier die Schonzeitverordnung nicht gilt. Die Fläche muss ebenfalls 115 ha betragen. Sie muss außerdem so umschlossen sein, dass das darin gehegte Wild weder ein- noch auswechseln kann.

Jagdeinschlüsse

Große Grundflächen sind selten ein geschlossener Block. Es werden immer wieder andere kleine Grundflächen umschlossen bzw. teilweise eingeschlossen werden. Ist dies nun der Fall, spricht man von einem Jagdeinschluss oder eine Enklave.