Jagd
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Jägerrecht
Das Jägerrecht unterscheidet man das Recht des Erlegers oder der Erlegerin, das Große und das Kleine Jägerrecht. Gerade bei Gesellschaftsjagden ist das Ermitteln des Erlegers oder der Erlegerin nicht immer so einfach.
Wer gilt als Erleger/in?
Bei Gesellschaftsjagden ist es nicht immer so klar, wer nun der Erleger oder die Erlegerin ist. Als Grundregel gilt: Erste Kugel, letzter Schrot. Im Zweifelsfall liegt die Entscheidung in den Händen des Jagdleiters oder Jagdherrns.
Kugelschuss
Für den Kugelschuss gilt der Grundsatz der ersten wirksamen Kugel. Eine wirksame Kugel ist es dann, wenn das getroffene Stück durch einen fermen Jagdhund zur Strecke gebracht hätte werden können.
Schrotschuss
Beim Schrotschuss steht das Wild jenem Schützen zu, der den letzten wirksamen Schuss aus weidgerechter Distanz angebracht hat
Jägerrecht des Erlegers
Es ist das Anrecht des Erlegers auf die Trophäe. Als Trophäe gelten dabei nicht etwa nur Geweih, Krickerl, Krucke oder Gewaff, sondern auch die Grandln, Barthaare oder enventuell die Gamskugeln. Bei den Rauhfusshühnern steht dem Erleger das ganze Tier als Trophäe zu.
Kleines Jägerrecht
Das kleine Jägerrecht steht demjenigen zu, der ein Stück aufbricht. Es umfasst das sogenannte Geräusch – Lunge, Herz, Leber, Milz und Nieren sowie die Feist. Heute wird das Kleine Jägerrecht von dem, der aufbricht, oft nicht mehr beansprucht oder nur ein Teil davon, meist die Leber.
Großes Jägerrecht
as Große Jägerrecht war früher die Entlohnung eines Berufsjägers und umfasst zusätzlich zum Kleinen Jägerrecht noch den Vorschlag und das Haupt (ohne Trophäe) eines erlegten Stückes.
